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 Merkblatt

für amtlich anerkannte Sehteststellen

  

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 FeV gelten die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen. Sie sind kraft Verordnung Inhaber der amtlichen Anerkennung. Die Landesinnung der Augenoptiker von Schleswig-Holstein ist zuständig für die Aufsicht über die Sehteststellen.

 

Die Betriebe müssen gewährleisten, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 FeV gegeben sind:

 

1. Der Inhaber der Anerkennung, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind zuverlässig.

 

2. Der Inhaber der Anerkennung weist nach, dass er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen, der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt.

 

3. Die räumliche und sachliche Ausstattung muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Sehtests zulassen und somit den gesetzlichen Vorschriften entsprechen

 

4. Die den Sehtest durchführenden Personen (Fachkräfte) müssen in der Lage sein, den Sehtest ordnungsgemäß durchzuführen, mit den entsprechenden Bestimmungen und Regelungen vertraut sein und die Sehtestbescheinigungen vorschriftsmäßig ausfüllen können.

 

 

Dies bedeutet:

 

Alle Augenoptiker müssen der Landesinnung der Augenoptiker anzeigen, das sie Sehteste für Führerscheinbewerber durchführen (Formular Anlage 1). Der Inhaber der Zulassung sowie ggf. der Betriebsleiter (Meister) muss seine Zuverlässigkeit durch ein Führungszeugnis nachweisen.

 

Änderungen der räumlichen Voraussetzungen, des Inhabers oder des Betriebsleiters oder des Sehtestgerätes sind der Landesinnung unverzüglich anzuzeigen (Formular Anlage 1).

 

Die Sehtestbescheinigung ist gemäß dem im Verkehrsblatt veröffentlichten, aktuellen Muster (z.Zt. VkBl. 2005, Heft 5, S. 140) zu erstellen (siehe Anlage 2). Die Sehtestbescheinigungen müssen fortlaufend nummeriert sein. Die Duplikate der Sehtestbescheinigungen sind 5 Jahre aufzubewahren.

 

Für den Sehtest muß eine Gebühr nach Geb.-Nr. 403 der GebOSt in der jeweils gültigen Fassung erhoben werden. Diese Gebühr ist zu entrichten unabhängig davon, ob der Sehtest bestanden wurde und darf nicht auf- oder abgerundet werden!

 

Zurzeit beträgt die Gebühr 5,40 € zzgl. 19% Umsatzsteuer = 6,43 €.

 

Der Landesinnung ist halbjährlich für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.03. sowie 01.04. bis 30.09. eine statistische Auswertung der Sehteste zuzusenden (Formular siehe Anlage 3)

 

Die Einweisung der Mitarbeiter in die Durchführung von Sehtesten ist schriftlich zu dokumentieren (Formular siehe Anlage 4). Diese Einweisungsprotokolle müssen neben den Duplikaten der Sehtestbescheinigungen und den halbjährlichen Meldungen bei einer Überprüfung vorgelegt werden. Diese Überprüfungen durch die Landesinnung erfolgen mindestens alle 3 Jahre und sind Gebührenpflichtig (Geb.-Nr. 214.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – vom 26.06.1970(BGBl. I S. 865, ber. S 1298)

 

Der Sehtest ist ohne Anwesenheit dritter Personen durchzuführen, damit jede Beeinflussung des Prüflings vermieden und das Ergebnis nicht verfälscht wird sowie der Datenschutz gewahrt ist (siehe Anlage 7). Einzige Ausnahme: falls erforderlich ein Dolmetscher. Dies bedeutet u.a. dass

 

das Sehtestgerät nicht im Laden / Verkaufsraum stehen darf.

 

DIN 58220 Teil 6, 10.1. Aufstellung und Vorbereitung des Sehtestgerätes:

Das Sehtestgerät muß sich in einem nur mäßig beleuchteten Raum befinden. Eine Blendung des Prüflings durch Tageslicht, direkte Sonneneinstrahlung und künstliche Lichtquellen muß ausgeschlossen sein.

In Richtung des Geräteeinblicks dürfen sich keine hellen Flächen, z.B. Fenster, befinden, damit Reflexionen am Geräteeinblick und auf den Brillengläsern des Prüflings vermieden werden.

 

Es muß eine Sehtestgerät nach DIN 58220 Teil 6 verwendet werden.

 

Die Prüfung mittels Sehzeichenprojektor, Polatest o.ä. ist nicht zulässig!

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